Frage: Meine Eltern haben sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, mich und meine Schwester als Schlusserben zu je ½ bestimmt. Das Elternhaus haben meine Eltern unter Nießbrauchsvorbehalt in 1998 auf mich übertragen. Kann meine Schwester nach dem Tod unserer Eltern als Pflichtteilsergänzungsanspruch ¼ des aktuellen Hauswerts verlangen?
Antwort: Nein! Gem. § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt für die Immobilie das sog. Niederstwertprinzip, d.h. die Bewertung erfolgt anhand des jeweils niedrigeren Verkehrswerts (Todestag vs. hier: Tag der Schenkung). Dann ist auch der Nießbrauch vom Wert abzuziehen, vgl. Horn, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 2325 Rn 87.