Frage: Wir sind zwei befreundete Gemeinderäte aus Schwaben/Allgäu und dem Oberland. Können wir das Geschäft in unseren Gemeinden beleben, indem wir für Ladeninhaber die Öffnung von Läden und Geschäften an Sonntagen ermöglichen?
Antwort: Ganz neu: ja! Das seit dem 1. August 2025 geltende, neue Bayerische Ladenschlussgesetz sieht in Art. 5 BayLadSchlG vor, dass Läden und Geschäfte in sog. Ausflugsorten an bis zu 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr für den Verkauf von Tourismusbedarf, also auch Lebensmittel und Getränke, öffnen dürfen, wenn der Gemeinderat eine entsprechende Rechtsverordnung beschließt, vgl. Fisch, BayVBl. 2025, 761.