Frage: Ich betreibe einen Späti im Gärtnerplatzviertel und verkaufe außerhalb der Ladenöffnungszeiten Flaschenbier, Speisen, alkoholfreie Getränke und Süßigkeiten gem. § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) an die Straße. Die Eigentümergemeinschaft (WEG) hat mich auf Unterlassung verklagt. Muss ich den Betrieb des „Ladens“ (laut TE) nach 20.00 Uhr unterlassen?
Antwort: Im entschiedenen Fall: nein! Meine Kanzlei hat für den Späti-Betreiber vor dem Oberlandesgericht München gewonnen, vgl. OLG München, IBRRS 2026, 1564. Zwar ist der Betrieb einer Gaststätte in einer als „Laden“ gekennzeichneten Einheit unzulässig, allerdings konnten wir mithilfe einer Klausel in der Teilungserklärung das Geschäft retten.