Frage: Meine Nachbarin will mich verklagen, weil beim Blumengießen Wasser zu ihr herabtropft. Steht ihr ein Unterlassungsanspruch zu?
Antwort: Was ist der Unterschied zu Regen? In einem von mir für die beklagte Blumengießerin gewonnenen Prozess hat das Landgericht München I ebendiese Frage auch gestellt und geurteilt, dass der Unterlieger Blumengießwasser als sozialadäquate Maßnahme der Pflanzenpflege grundsätzlich nicht abwehren kann, vgl. LG München I, ZMR 2015, 962 m. Anm. Klimesch. Eine Ausnahme gilt bei besonders rücksichtslosem Verhalten, etwa wenn man dem Nachbarn das Gießwasser direkt in den Morgenkaffee schüttet.