Frage: Ich habe zwei Wasserschäden in meiner Wohnungseigentumsanlage verursacht. Können mich die Eigentümergemeinschaft (WEG) und die darunter befindlichen Eigentümer verklagen?
Antwort: Nein, wenn ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt! Sowohl die WEG als auch ihr Nachbar müssen sich an die Gebäudeversicherung halten, BGH, ZMR 2007, 464. Die Treuepflicht unter Wohnungseigentümern verbietet Ihre Inanspruchnahme.