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Klimesch hat Recht

Zaun I

Frage: In Nördlingen in der Gustav-Freytag-Straße hat ein Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) seinen Garten (sc. im Sondernutzungsrecht), ohne Eigentümerbeschluss mit einem ca. 1,80 m hohen Sichtschutzzaun abgegrenzt. Wie ist die Rechtslage?

Antwort: Spannend! Grundsätzlich sind bauliche Veränderungen – vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Teilungserklärung – ohne gestattenden Eigentümerbeschluss nicht erlaubt, d. h. der GdWE steht ein Beseitigungsanspruch zu. Allerdings hat der bauende Eigentümer einen Anspruch auf Gestattung gem. § 20 Abs. 3 WEG, den er durch Widerklage geltend machen kann, wenn der Zaun die übrigen Eigentümer nicht benachteiligt, vgl. BGH, IMR 2025, 219.

Über die Kolumne

In „Klimesch hat Recht" beantwortet Rechtsanwalt Martin Klimesch praxisnahe Rechtsfragen zu Immobilien-, Miet- und Erbrecht.

Martin Klimesch
Martin Klimesch Fachanwalt für Miet- u. WEG-Recht

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