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Klimesch hat Recht

Mietpreisbremse

Frage: Wir haben eine leerstehende Wohnung als Kapitalanlage gekauft und an einen charmanten, jungen Herrn neu vermietet. Nun flattert uns ein Schreiben vom Mieterverein ins Haus, dass wir wegen der Mietpreisbremse die Miete um € 300 reduzieren sollen. Sind wir chancenlos?

Antwort: Nein! Nach § 556e Abs. 1 BGB dürfen Sie eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbaren. Das gilt selbst bei einem zwischenzeitlichen Verkauf und/oder Leerstand, vgl. Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, § 556e Rn 7a u 7c. Wenn also der Vormieter (sc. des Verkäufers) bereits eine entsprechend hohe Miete zahlte, versagt die Mietpreisbremse.

Über die Kolumne

In „Klimesch hat Recht" beantwortet Rechtsanwalt Martin Klimesch praxisnahe Rechtsfragen zu Immobilien-, Miet- und Erbrecht.

Martin Klimesch
Martin Klimesch Fachanwalt für Miet- u. WEG-Recht

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