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Klimesch hat Recht

Leitungswasserversicherung

Frage: In meiner Wohnung ist es zu einem Wasserschaden gekommen. Ursache war ein Rückstau des Wassers durch ein verstopftes Abwasserrohr. Die Gebäudeversicherung lehnt die Schadensregulierung ab, weil angeblich Schäden durch Rückstau nicht versichert seien. Zu Recht?

Antwort: Nein! Auch bei Wasserschäden durch Rückstau von Wasser infolge einer Rohrverstopfung handelt es sich um versicherte Leitungswasserschäden, vgl. Dietz/Fischer/Gierschek, Wohngebäudeversicherung, Kap. A § 3 Rn 90. Der Deckungsausschluss „Rückstau” in der Gebäudeversicherung betrifft gem. A. § 3 Nr. 4 dd) VGB 2010 lediglich solche Rückstauschäden, die auf Elementargefahren wie Grundwasser, Überschwemmung oder Niederschlägen beruhen.

Über die Kolumne

In „Klimesch hat Recht" beantwortet Rechtsanwalt Martin Klimesch praxisnahe Rechtsfragen zu Immobilien-, Miet- und Erbrecht.

Martin Klimesch
Martin Klimesch Fachanwalt für Miet- u. WEG-Recht

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