← Kolumnen 2024
Klimesch hat Recht

Haus zurückfordern

Frage: Wir haben unserem Sohn ein Haus geschenkt. Aber anstelle von Dankbarkeit hat er den Kontakt zu uns abgebrochen und mich beim letzten Treffen als „blöd und behindert“ beleidigt. Können wir das geschenkte Haus zurückfordern?

Antwort: Überraschend: ja! Sie können die Grundstücksschenkung wegen groben Undanks gem. § 530 Abs. 1 BGB widerrufen. Schwere Beleidigungen erfüllen den Tatbestand des groben Undanks und berechtigen zum Widerruf der Schenkung, vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2012, 18814: „senil, bekloppt“; OLG Köln, ZEV 2002, 814: „asozialer Asi“; OLG Hamm, FamRZ 2001, 545: „geisteskrank“.

Über die Kolumne

In „Klimesch hat Recht" beantwortet Rechtsanwalt Martin Klimesch praxisnahe Rechtsfragen zu Immobilien-, Miet- und Erbrecht.

Martin Klimesch
Martin Klimesch Fachanwalt für Miet- u. WEG-Recht

Ihr Fall liegt ähnlich?

Jetzt beraten lassen →