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Klimesch hat Recht

Vermieterfalle

Frage: Ich bin Vermieter. Meine Mieter haben gekündigt, sind zum 30.09.2022 ausgezogen. Die Mieter haben Schäden hinterlassen (Parkett u. a.). Ich habe zur Deckung der Schäden kommentarlos die Kaution einbehalten. Nun verklagen mich die Mieter auf Rückzahlung der Kaution, meine Gegenansprüche auf Schadensersatz seien verjährt. Stimmt das?

Antwort: Leider ja! Die Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren gem. § 548 BGB binnen 6 Monaten. Zwar können Sie gem. § 215 BGB auch mit verjährten Schadensersatzansprüchen aufrechnen. Allerdings entsteht der Schadensersatzanspruch als aufrechnungsfähiger Geldanspruch erst mit dem Vermieterverlangen einer Geldzahlung in unverjährter Zeit, vgl. KG ZMR 2020, 394; Zehelein, NZM 2022, 937.

Über die Kolumne

In „Klimesch hat Recht" beantwortet Rechtsanwalt Martin Klimesch praxisnahe Rechtsfragen zu Immobilien-, Miet- und Erbrecht.

Martin Klimesch
Martin Klimesch Fachanwalt für Miet- u. WEG-Recht

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